Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiorganisationsgesetz

POG

Art 9 Zusammenarbeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG/9#abs-1 (1) Die Dienststellen der Polizei haben miteinander und mit anderen Stellen, denen die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung obliegt, zusammenzuarbeiten und die Sicherheitsbehörden über den Sicherheitszustand zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG/9#abs-2 (2) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, können die Sicherheitsbehörden Dienststellen der Landespolizei Weisungen im polizeilichen Aufgabenbereich erteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POG/9#abs-3 (3) Weisungen nach Abs. 2 sollen an die unterste Polizeidienststelle gerichtet werden, deren Dienstbereich für den Vollzug der Weisung ausreicht. Satz 1 gilt nicht für Weisungen des Staatsministeriums und der Regierungen.

Art 8 Art 10