Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiorganisationsgesetz

POG

Art 6 Bereitschaftspolizei, Verordnungsermächtigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POG/6#abs-1 (1) Die Bayerische Bereitschaftspolizei ist ein Polizeiverband, der insbesondere in geschlossenen Einheiten

1. aus besonderem Anlaß zum Schutz oberster Staatsorgane und Behörden sowie lebenswichtiger Einrichtungen und Anlagen,

2. zur Unterstützung anderer Teile der Polizei,

3. zur Katastrophenhilfe

eingesetzt wird. Für diese Einsätze bedarf es der Weisung des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POG/6#abs-2 (2) Der Bereitschaftspolizei obliegt es ferner, Polizeivollzugsbeamte für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene auszubilden und unbeschadet der Fortbildungsveranstaltungen anderer Teile der Polizei Dienstkräfte der Polizei fortzubilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POG/6#abs-3 (3) Bei der Bereitschaftspolizei besteht eine Hubschrauberstaffel, die nach Weisung des Staatsministeriums eingesetzt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POG/6#abs-4 (4) Die Bereitschaftspolizei gliedert sich in das Präsidium, das dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet ist, und in Abteilungen, Ausbildungs- und Fortbildungseinrichtungen sowie zentrale Einrichtungen zur Unterstützung anderer Teile der Polizei.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POG/6#abs-5 (5) Das Staatsministerium errichtet durch Rechtsverordnung das Präsidium, die einzelnen Abteilungen sowie die in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Einrichtungen und bestimmt deren Bezeichnung und Sitz.

Art 5 Art 7