Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
POFDH§ 14 Berufsbezeichnung
Stand: 25.08.2026
Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium vorgegebenen Vordruck und eine Urkunde. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dorfhelferin“ oder „Staatlich geprüfter Dorfhelfer“ zu führen.