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§ 14 POFDH (Bayern) — Berufsbezeichnung

Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis nach einem vom Staatsministerium vorgegebenen Vordruck und eine Urkunde. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Dorfhelferin“ oder „Staatlich geprüfter Dorfhelfer“ zu führen.