Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer

POFDH

§ 1 Zeitpunkt der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/1#abs-1 (1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/1#abs-2 (2) Die Prüfungstermine und den Termin für die Anmeldung zur Prüfung gibt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) nach Anhörung der Fachschule bekannt. Diese unterrichtet die Prüflinge rechtzeitig über alle Termine.

§ 2