Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung für die Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer
POFDH§ 1 Zeitpunkt der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/1#abs-1 (1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POFDH/1#abs-2 (2) Die Prüfungstermine und den Termin für die Anmeldung zur Prüfung gibt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) nach Anhörung der Fachschule bekannt. Diese unterrichtet die Prüflinge rechtzeitig über alle Termine.