(1) Die Ausbildung an den Fachschulen für Dorfhelferinnen und Dorfhelfer (Fachschulen) schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung (Prüfung) ab.
(2) Die Prüfungstermine und den Termin für die Anmeldung zur Prüfung gibt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium) nach Anhörung der Fachschule bekannt. Diese unterrichtet die Prüflinge rechtzeitig über alle Termine.