Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 17 Prüfungsbescheinigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/17#abs-1 (1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die geschäftsführende Stelle für den jeweiligen Prüfungsausschuß im Auftrag des Staatsministeriums eine Bescheinigung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/17#abs-2 (2) Die Bescheinigung enthält

1. die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,

2. Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers,

3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfungsteilnehmer ausgebildet wird,

4. die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 16 ermittelten Punktzahlen,

5. das Datum des letzten Tages der Zwischenprüfung,

6. die Unterschriften der Prüfungsausschußmitglieder,

7. das Siegel des Staatsministeriums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/17#abs-3 (3) Die Bescheinigung hat auch die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Z/17#abs-4 (4) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Staatsministerium.

§ 16 § 18