Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte

PO-Z

§ 15 Nichtteilnahme

Stand: 25.08.2026

Bayern

Hat ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Bricht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuß, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

§ 14 § 16