Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
PO-Z§ 15 Nichtteilnahme
Stand: 25.08.2026
Hat ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Bricht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuß, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.