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# § 15 PO-Z (Bayern) — Nichtteilnahme

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Hat ein Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teilgenommen, ist er zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut einzuladen. Bricht ein Prüfungsteilnehmer die Prüfung ab, bestimmt der Prüfungsausschuß, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.

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Zitiervorschlag: § 15 PO-Z (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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