Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung
PO-SozVersFW§ 3 Zusammensetzung und Berufung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert sein oder eine entsprechende Qualifizierung absolviert haben; sie müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss geeignet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-2 (2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder je zwei Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft, die in der Fortbildung tätig ist, an. Die Mitglieder haben Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-3 (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Staatsministerium für fünf Jahre berufen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-4 (4) Die Arbeitgebermitglieder sowie die in der Fortbildung tätigen Lehrkräfte werden auf Vorschlag der bayerischen Träger der Deutschen Rentenversicherung, die Arbeitnehmermitglieder auf Vorschlag der im Bereich des Staatsministeriums bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-5 (5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer angemessenen Frist vorgeschlagen oder sind die Vorgeschlagenen nicht geeignet, so beruft sie das Staatsministerium insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-6 (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Die Höhe der Entschädigung wird vom Staatsministerium festgesetzt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PO-SozVersFW/3#abs-7 (7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind auf eigenen Antrag von ihrem Amt zu entbinden oder können im Einvernehmen mit den an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.