Gesetze / Landesrecht Bayern / Sozialversicherungsfachwirt-Prüfungsordnung

PO-SozVersFW

§ 2 Errichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für die Abnahme der Fortbildungsprüfung errichtet das Staatsministerium einen oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sind mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, so errichtet das Staatsministerium einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.

§ 1 § 3