Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Prüfung von Jagdaufsehern des Landes Brandenburg
PO-Jagdaufseher§ 3 Anmeldung der Bewerber
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Jagdaufseher/3#abs-1 (1) Anmeldungen sind schriftlich oder elektronisch an die die Prüfung durchführende Institution (oberste Jagdbehörde) zu richten. Diese legt Termin, Ort und Häufigkeit der Prüfung fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Jagdaufseher/3#abs-2 (2) Der Anmeldung sind beizufügen:
Lebenslauf mit Angaben über jagdliche Vorbildung,
zwei Paßbilder,
Ablichtung des gültigen Jahresjagdscheines,
Nachweis der Jagdpachtfähigkeit,
Quittung über die entrichtete Prüfungsgebühr,
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Jagdgebrauchshundeprüfung oder an einem Abrichtungs- und Führungslehrgang gemäß § 2 Abs. 1 Punkt 3,
Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang für Umwelt-, Naturschutz und Ökologie gemäß § 2 Abs. 2,
Nachweis über die Teilnahme an einem von der obersten Jagdbehörde anerkannten Lehrgang zur Fangjagd.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO-Jagdaufseher/3#abs-3 (3) Es wird eine Prüfungsgebühr nach Maßgabe der Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erhoben.