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PO-FeP-Hochschule

§ 6 Erkrankung, Versäumnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/6#abs-1 (1) Wer wegen einer Krankheit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden zwingenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumt, kann die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet. Im Krankheitsfall hat ein Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen. Andere Gründe für ein Versäumnis sind unverzüglich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO-FeP-Hochschule/6#abs-2 (2) Versäumt ein Prüfling eine schriftliche oder eine mündliche Prüfung aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund, wird dies wie eine ungenügende Leistung gewertet.

§ 5 § 7