Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 7 Prüfungstermine

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/7#abs-1 (1) Die zuständige Stelle bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/7#abs-2 (2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen öffentlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/7#abs-3 (3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle anzusetzen.

§ 6 § 8