Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW

PO JFA NRW

§ 5 Geschäftsführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/5#abs-1 (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zuständigen Stelle. Schriftverkehr zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen sowie die Protokollführung und die Durchführung der Beschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/5#abs-2 (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind die ordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertretende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches der in § 2 Absatz 1 genannten Mitgliedsgruppe angehören soll, aus der das verhinderte Mitglied stammt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/5#abs-3 (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 23 Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 4 § 6