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PO JFA NRW

§ 22 Bewertungsverfahren, Feststellung des Prüfungsergebnisses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/22#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über

1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,

2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie

3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/22#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in dieser Verordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses (§ 42 Absatz 5 BBiG).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/22#abs-3 (3) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 BBiG erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/22#abs-4 (4) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind gemäß § 16 Absatz 1 JFAngAusbV wie folgt zu gewichten:

1. „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ mit 15 Prozent,

2. „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ mit 15 Prozent,

3. „Fachliche Sachbearbeitung“ mit 30 Prozent,

4. „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ mit 30 Prozent sowie

5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/22#abs-5 (5) Die Abschlussprüfung ist gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 JFAngAusbV bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach Absatz 6, wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/22#abs-6 (6) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn

1. er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a) „Fachliche Sachbearbeitung“ oder

b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,

2. der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und

3. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Endergebnisses für den Prüfungsbereich sind gemäß § 17 JFAngAusbV das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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