Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Prüfungsordnung Justizfachangestellte NRW
PO JFA NRW§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/1#abs-1 (1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259) geändert worden ist, im Folgenden BBiG.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/1#abs-2 (2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Justizfachangestellten-Ausbildungsverordnung vom 26. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 81) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden JFAngAusbV, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PO%20JFA%20NRW/1#abs-3 (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Absatz 1 Satz 2 BBiG).