Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)

PMMPrV

§ 10 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Stand: 10.01.2020

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/10#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in allen Prüfungsleistungen nach § 9 Absatz 2 jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/10#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Prüfungsteile „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/10#abs-3 (3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile ist nach Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel wie folgt zu berechnen:

1.
aus der Bewertung des Prüfungsteils „Betriebliche Mikrotechnologie-Prozesse“,
2.
dem nach § 9 Absatz 3 Satz 1 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mikrotechnologie-Fachaufgaben“,
3.
dem nach § 9 Absatz 3 Satz 2 errechneten arithmetischen Mittel im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ und
4.
der Bewertung der praktischen Demonstration im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/10#abs-4 (4) Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 § 11