Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager - Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin - Mikrotechnologie (Certified Process Manager - Microtechnology)
PMMPrV§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/1#abs-1 (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager – Mikrotechnologie und zur Geprüften Prozessmanagerin – Mikrotechnologie nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/1#abs-2 (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, die Einführung von Produktionsprozessen der Mikrotechnologie organisieren, stabile verfahrenstechnische Prozesse generieren, die Produktion von Mikrotechnologieprodukten unter Berücksichtigung qualitativer und quantitativer Anforderungen leiten sowie Aufgaben der Mitarbeiterführung wahrnehmen zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/1#abs-3 (3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften, Ergonomie und Umweltaspekten sowie technischer und betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und des Qualitätsmanagements in den Mikrotechnologiegebieten "Halbleitertechnik", "Mikrosystemtechnik" und "Aufbau- und Verbindungstechnik" folgende Prozesse durchführen zu können:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PMMPrV/1#abs-4 (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Mikrotechnologie und Geprüfte Prozessmanagerin – Mikrotechnologie (Certified Process Manager – Microtechnology).
Änderungsverlauf
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30.11.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. November 2017 (BGBl. I 3827)
BGBl. 2017 I S. 3827
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.