Gesetze / Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG
PKDBV§ 2 Satzungsänderungen
Stand: 10.06.2019
Die nach § 1 festgestellte Satzung kann von der Pensionskasse künftig im Wege des in dieser Satzung vorgesehenen Verfahrens unter Berücksichtigung der für einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geltenden Rechtsvorschriften geändert werden.