Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)

PKDBSa

§ 30d Beitragserstattung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30d#abs-1 (1) Scheidet ein Arbeitnehmer der Abteilung Z 2002 vor Erreichen der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft aus sonstigen Beiträgen (§ 30b) aus dem Arbeitsverhältnis bei dem beteiligten Arbeitgeber aus, kann derjenige, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat, unverzinste Erstattung der Beiträge beantragen, sofern die Kasse noch keine Renten- oder sonstigen Leistungen erbracht hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30d#abs-2 (2) Die Beitragserstattung ist vom Berechtigten binnen drei Monaten nach dem Zugang des Informationsschreibens der Kasse (§ 30e) zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30d#abs-3 (3) Die Erstattung erfolgt an denjenigen, der die Beiträge an die Kasse geleistet hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30d#abs-4 (4) Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen, wenn aus dem Versicherungsverhältnis Erstattungspflichten der Kasse auf Grund eines Versorgungsausgleichs bestehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30d#abs-5 (5) Soweit der Arbeitnehmer oder ein anderer Berechtigter Beitragserstattung innerhalb der Frist des Absatzes 2 beantragen, ist das Recht auf freiwillige Weiterversicherung (§ 30c) ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/30d#abs-6 (6) Mit der Beitragserstattung erlöschen die auf die erstatteten Beiträge entfallenden Anwartschaften.

§ 30c § 30e