Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 18 Laufzeit der Versichertenrenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/18#abs-1 (1) Die Rente beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hat der Arbeitnehmer über den nach Satz 1 maßgebenden Zeitpunkt hinaus Anspruch auf Lohn, Gehalt, Krankenbezüge oder Krankengeld, so beginnt die Zahlung erst mit dem Wegfall dieser Bezüge; ein Krankengeld, das durch freiwillige Versicherung erdient ist, führt nicht zur Hinausschiebung des Zahlungsbeginns, sofern nicht wegen des Bezuges dieses Krankengeldes der Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Krankenbezüge ruht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/18#abs-2 (2) Die Rente fällt fort
Bleibt in den Fällen b und d das versicherungsfähige Einkommen der neuen Stellung hinter dem der alten Stellung zurück, so findet § 13 Abs. 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/18#abs-3 (3) Die Rente ruht,