Gesetze / Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln (Anlage zur Verordnung über die Feststellung der Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG)
PKDBSa§ 15 Anspruchsberechtigte Hinterbliebene
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/15#abs-1 (1) Stirbt der Arbeitnehmer nach Vollendung der Wartezeit, so haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
Ist die Ehe erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen, so ist die Hinterbliebenenrente zu gewähren, sofern die besonderen Umstände des Falles keine völlige oder teilweise Versagung rechtfertigen. Einkünfte der Witwe sind im angemessenen Umfange anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/15#abs-2 (2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer infolge eines Arbeitsunfalles im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gestorben ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründeten Arbeitsverhältnis erlitten wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/15#abs-3 (3) Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht nicht für diejenigen Hinterbliebenen, die den Tod des Arbeitnehmers vorsätzlich herbeigeführt haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/15#abs-4 (4) Ein Anspruch auf Waisenrente besteht nicht,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/15#abs-5 (5) In besonders gelagerten Fällen des Absatzes 4 Ziffer 2 oder 3 kann der Vorstand nach Anhörung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung die Waisenrente ganz oder teilweise bewilligen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PKDBSa/15#abs-6 (6) Für die am 31. Dezember 2005 bestehenden Versicherungsverhältnisse gilt weiterhin Absatz 1 Buchstabe f) in der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Fassung dieses Paragraphen.