Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz

PEhrlInstKostV 1996

§ 2b

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2b#abs-1 (1) Für die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von 4 250 bis 17 000 Euro erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2b#abs-2 (2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 entsprechend.

§ 2a § 3