Gesetze / Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz
PEhrlInstKostV 1996§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-1 (1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten bei
| 1. | Sera | 16 110 Euro, | ||
| 2. | Bakterien-, Toxoid-, Parasiten- und Pilzimpfstoffen | |||
| a) | gegen eine Infektionskrankheit | 12 530 Euro, | ||
| b) | gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art | 10 740 Euro, | ||
| 3. | Virusimpfstoffen | |||
| a) | gegen eine Infektionskrankheit | 21 470 Euro, | ||
| b) | gegen mehrere Infektionskrankheiten je Art | 13 800 Euro, | ||
| c) | unter Verwendung von Affen zusätzlich | 40 900 Euro, | ||
| 3a. | Kombinationsimpfstoffen gegen bakterielle und virale Erkrankungen die Summe der in den Nummern 2 und 3 jeweils genannten einschlägigen Gebührensätze | |||
| 4. | a) | Therapieallergenen und Testallergenen mit Ausnahme von Epikutantesten | 11 250 Euro, | |
| b) | Epikutantesten | 6 750 Euro, | ||
| 5. | xenogenen Arzneimitteln | 10 000 bis 27 000 Euro, | ||
| 6. | Blutzubereitungen | |||
| a) | Gerinnungsfaktoren | 27 100 Euro, | ||
| b) | Albumin | 14 830 Euro, | ||
| c) | virusinaktivierten Plasmen | 16 360 Euro, | ||
| d) | nicht virusinaktivierten Erythrozytenkonzentraten, Thrombozytenkonzentraten und Frischplasmen | 12 780 Euro, | ||
| e) | Stammzellen und sonstige Blutzubereitungen | 10 230 bis 25 560 Euro, | ||
| 6a. | Gewebezubereitungen | 10 230 bis 25 560 Euro, | ||
| 7. | einer Zulassung nach § 25b Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes | 3 830 Euro, | ||
| 8. | einer Zulassung parallel importierter Arzneimittel | 1 530 Euro. | ||
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-2 (2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentrationen, Stärken oder Darreichungsformen eines Arzneimittels beantragt, so ist für deren Zulassung jeweils die Hälfte der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben; bei Therapieallergenen und Testallergenen ist ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 3 ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr zu erheben. Wird ein Arzneimittel für verschiedene Verabreichungswege oder Ausbietungen zugelassen, so wird je zusätzlicher Ausbietung eine Gebühr von 500 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-3 (3) Werden von einem pharmazeutischen Unternehmer gleichzeitig Zulassungen beantragt für
so ist für die erste Zulassung die volle Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Zehntel der Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-4 (4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr nach Absatz 1 unbeschadet des § 4c bis auf das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr zu rechnen ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-5 (5) Hat die Zulassung einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf ein Viertel der Gebühr nach Absatz 1 und im Falle des Absatzes 3 auf ein Zehntel der nach Absatz 3 ermäßigten Gebühr ermäßigt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-6 (6) Für das Erstellen oder die Aktualisierung eines Beurteilungsberichts wird eine Gebühr von 510 Euro bis zur Höhe der in Absatz 1 vorgesehenen Gebühr erhoben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-7 (7) Für die Durchführung des Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist, wird, unbeschadet der in Absatz 6 aufgeführten Gebühr, eine Gebühr von 2 050 Euro bis 12 780 Euro erhoben. Im Falle eines Schiedsverfahrens nach Artikel 30, 32, 33 oder Artikel 34 der Richtlinie 2001/83/EG erhöht sich die Gebühr auf das Doppelte. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend. Für die Durchführung des dezentralisierten Verfahrens im Sinne des § 25b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes ist neben der Gebühr nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a eine Gebühr in Höhe von 2 050 Euro bis 12 780 Euro zu erheben. Die Absätze 2 bis 5 und 7 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-8 (8) Für die Bearbeitung einer Plasma-Stammdokumentation wird eine Gebühr von 2 760 Euro, für die Bearbeitung einer Spenden-Stammdokumentation wird eine Gebühr von 1 180 Euro erhoben. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-9 (9) Für die Versagung der Zulassung im Sinne des § 25 Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes wegen der Anhängigkeit eines Zulassungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat wird eine Gebühr in Höhe von 200 Euro erhoben.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/PEhrlInstKostV%201996/2#abs-10 (10) Für die Verlängerung der Schutzfrist nach § 24b Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr in Höhe von 800 Euro erhoben.