Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 37 Aufnahme des Betriebs
Stand: 10.06.2019
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 37 PBefG →
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