Gesetze / Personenbeförderungsgesetz

PBefG

§ 37 Aufnahme des Betriebs

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.

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