Gesetze / Personenbeförderungsgesetz
PBefG§ 37 Aufnahme des Betriebs
Stand: 10.06.2019
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen Behörde.