Gesetze / Pflege-Buchführungsverordnung PBV § 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen Stand: 10.06.2019 Bund Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.