Gesetze / Pflege-Buchführungsverordnung
PBV§ 6 Aufbewahrung und Vorlegung von Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die Aufbewahrungsfristen und die Vorlegung von Unterlagen gelten die §§ 257 und 261 des Handelsgesetzbuchs.