Gesetze / Pflege-Buchführungsverordnung
PBV§ 4 Jahresabschluß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBV/4#abs-1 (1) Der Jahresabschluß der Pflegeeinrichtung besteht aus:
Der Jahresabschluß ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Für die Aufstellung und den Inhalt des Jahresabschlusses gelten § 242, § 243 Abs. 1 und 2, die §§ 244 bis 256a, 264 Absatz 1a und 2, § 265 Abs. 2, 5 und 8, § 268 Abs. 3, die §§ 272, 274, 275 Absatz 4, § 277 Absatz 1 und 3 Satz 1, § 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs sowie Artikel 28, 42 bis 44 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBV/4#abs-2 (2) Soweit ein Träger mehrere Pflegeeinrichtungen betreibt, die keine Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind, kann er diese in einem Jahresabschluß zusammenfassen. Dabei ist der Anlagen- und Fördernachweis nach den Anlagen 3a und 3b für jede Pflegeeinrichtung gesondert zu erstellen. § 7 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBV/4#abs-3 (3) Bei gemischten Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 kann der Träger
Änderungsverlauf
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3076)
BGBl. 2016 I S. 3076
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17.07.2015 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 8 Abs. 22 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2015 I S. 1245
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2751)
BGBl. 2012 I S. 2751
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09.06.2011 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2011 (BGBl. I 1041)
BGBl. 2011 I S. 1041
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25.05.2009 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 Abs. 17 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I 1102)
BGBl. 2009 I S. 1102
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.