Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

PBRüV

§ 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs

Stand: 04.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/9#abs-1 (1) Die Prüfbehörde hat dem Letztverbraucher oder dem Kunden den bevorstehenden Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach § 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen. Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/9#abs-2 (2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/9#abs-3 (3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.

§ 8 § 10