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# § 9 PBRüV — Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs

Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung  
Stand: 04.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfbehörde hat dem Letztverbraucher oder dem Kunden den bevorstehenden Forderungsübergang unverzüglich nach Ausstellung der Bestätigung nach § 6 Absatz 2 in Textform anzuzeigen. Satz 1 ist im Falle einer teilweisen Bestätigung nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 sowie einer Bestätigung nach § 6 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes hat die Prüfbehörde dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.

(3) Bei einem Rückforderungsanspruch nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes hat die Prüfbehörde dem Beauftragten den Forderungsübergang unverzüglich nach dem in § 5 genannten Zeitpunkt anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 9 PBRüV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/9

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