Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung

PBRüV

§ 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens

Stand: 04.04.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/12#abs-1 (1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen

1.
im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 12 Absatz 2a Satz 1 des Strompreisbremsegesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber oder
2.
im Fall eines Rückforderungsanspruchs nach § 20 Absatz 1a Satz 1 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes einen Ausgleichsanspruch in Höhe des übergegangenen Rückforderungsanspruchs gegenüber dem Beauftragten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/12#abs-2 (2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.

§ 11 § 13