Gesetze / Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung
PBRüV§ 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
Stand: 04.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/12#abs-1 (1) Soweit der Rückforderungsanspruch des Energieversorgungsunternehmens nach § 5 auf den Bund übergeht, hat das Energieversorgungsunternehmen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PBR%C3%BCV/12#abs-2 (2) Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 1 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet. Der Ausgleichsanspruch nach Absatz 1 Nummer 2 ist im Rahmen der Abrechnung mit dem Beauftragten von dem Energieversorgungsunternehmen gegenüber dem Beauftragten geltend zu machen und wird in diesem Zusammenhang verrechnet.