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PAPO

§ 19 Prüfungsversäumnis

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/19#abs-1 (1) Wird der Prüfungstermin nicht wahrgenommen, gilt die Prüfung als versäumt. Gleiches gilt, wenn Prüfungsleistungen, die nicht unter Aufsicht zu fertigen sind, zum Abgabetermin nicht vorgelegt wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/19#abs-2 (2) Eine unentschuldigt versäumte Prüfung ist nicht bestanden und die Prüfungsleistung wird bei Punktbewertung mit null Punkten bewertet. Ein hinreichender Entschuldigungsgrund für eine versäumte Prüfung (Prüfungsrücktritt) liegt vor bei unverzüglichem Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit oder eines sonstigen Grundes, der nicht von der zu prüfenden Person zu vertreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/19#abs-3 (3) Der Nachweis wird erbracht

durch Vorlage eines ärztlichen Attests beim Prüfungsamt, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit notwendigen medizinischen Befundtatsachen und Angaben über die konkrete Leistungsbeeinträchtigung enthält und das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf,

auf Anordnung des Prüfungsamtes durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests oder

im Ausnahmefall durch Darlegung und Beleg eines sonstigen Entschuldigungsgrundes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/19#abs-4 (4) Bei einem Prüfungsabbruch wegen Prüfungsunfähigkeit oder eines sonstigen, von der zu prüfenden Person nicht zu vertretenden Grundes, ist die Prüfung in vollem Umfang nachzuholen. Eine abgebrochene schriftliche Prüfung wird gewertet, wenn die zu prüfende Person dies unverzüglich, spätestens vor Bekanntgabe der Prüfungsbewertung beim Prüfungsamt beantragt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/19#abs-5 (5) Hat sich die zu prüfende Person trotz Belehrung und konkreter Anhaltspunkte für ihre Prüfungsunfähigkeit einer Prüfung unterzogen, ist die deshalb abgebrochene Prüfung zu bewerten.

§ 18 § 20