Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiausbildungs- und Prüfungsordnung
PAPO§ 10 Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsakten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/10#abs-1 (1) Die Hochschule führt für Auszubildende und Studierende jeweils eine Ausbildungs- oder Studienakte sowie jeweils eine Prüfungsakte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAPO/10#abs-2 (2) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag ist Einsicht in eigene personenbezogene Akten zu gewähren. In eigene schriftliche Prüfungsleistungen ist ab Bekanntgabe deren Bewertung Einsicht zu gewähren. Diese sind von der Hochschule ab dem Ende des Vorbereitungsdienstes für zehn Jahre aufzubewahren.