Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 16.05.2018 – PatAnwSt (R) 1/18Ablehnung der ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats wegen Besorgnis der Befangenheit
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/98#abs-1 (1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/98#abs-2 (2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.