Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt 92 Verwendung personenbezogener Daten bei Opferschutz
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/92#abs-1 (1) Die Polizei kann Auskünfte über personenbezogene Daten einer zu schützenden Person verweigern, soweit dies für den Opferschutz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/92#abs-2 (2) Öffentliche Stellen sind berechtigt, auf Ersuchen der Polizei personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln. Sie sollen dem Ersuchen entsprechen, soweit entgegenstehende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen. Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Maßnahme durch die Polizei ist für die ersuchte Stelle bindend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/92#abs-3 (3) Die Polizei kann von nicht öffentlichen Stellen verlangen, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren oder nicht zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/92#abs-4 (4) Bei der Datenverarbeitung innerhalb der öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ist sicherzustellen, dass der Opferschutz nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PAG/92#abs-5 (5) Die öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen teilen der Polizei jedes Ersuchen um Bekanntgabe von gesperrten oder sonst von ihr bestimmten Daten unverzüglich mit.