Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten
Stand: 25.08.2026
Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art. 6 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Bayern, 04.07.2025 – 10 ZB 23.2249Zitiert von 1
- VG München, 28.09.2023 – M 7 S 23.684Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.