Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz

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Art 6 Ausweispflicht des Polizeibeamten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Polizeibeamte sich auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Nähere wird durch Dienstvorschrift geregelt.

Art 5 Art 7