Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz
PAGArt. 18 Richterliche Entscheidung
Stand: 25.08.2026
Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art. 18 PAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 26.06.1997 – 2 BvR 126/91Zitiert von 12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.