Gesetze / Landesrecht Bayern / Polizeiaufgabengesetz PAG Art 18 Richterliche Entscheidung Stand: 25.08.2026 Bayern Wird einer Person aufgrund von Art. 17 die Freiheit entzogen, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung nach Art. 97 herbeizuführen.