Gesetze / P2B-VO

P2B-VO

Art 15 Durchsetzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/P2B-VO/15#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat sorgt für eine angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/P2B-VO/15#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anwendbar sind, und stellen deren Umsetzung sicher. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

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