Gesetze / Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

OstseeSHNSGBefV

§ 1 Befahrensregelungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-1 (1) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ ist es untersagt, die in Lageplan 1 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-2 (2) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Halbinsel Holnis“ ist es untersagt, die in Lageplan 2 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-3 (3) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Geltinger Birk“ ist es untersagt, die in Lageplan 3 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-4 (4) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schleimündung“ ist es untersagt,

1.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 1 (Schleihaff) zu befahren;
2.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 2 (Küstenstreifen) zu befahren;
3.
die in Lageplan 4 gekennzeichnete Schutzzone 3 (Ostsee-Flachwassergebiet) in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März mit Motorbooten, Wassermotorrädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten zu befahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-5 (5) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Schwansener See“ ist es untersagt, in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September die in Lageplan 5 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-6 (6) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Bottsand“ ist es untersagt, die in Lageplan 6 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-7 (7) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Sehlendorfer Binnensee und Umgebung“ ist es untersagt, die in Lageplan 7 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-8 (8) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Graswarder/Heiligenhafen“ ist es untersagt, die in Lageplan 8 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-9 (9) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Krummsteert-Sulsdorfer Wiek/Fehmarn“ ist es untersagt, die in Lageplan 9 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-10 (10) Im Bereich des Naturschutzgebietes „Grüner Brink“ ist es untersagt, die in Lageplan 10 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.

Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/OstseeSHNSGBefV/1#abs-11 (11) Die Lagepläne 1 bis 10 werden als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.

§ 2