§ 10
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptG/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Orthoptistin" oder "Orthoptist" führt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptG/10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.