Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/3#abs-1 (1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/3#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der Schulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fachprüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Änderungsverlauf
-
02.08.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. August 2013 (BGBl. I 3005 144)
BGBl. 2013 I S. 3005
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.