Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten
OrthoptAPrV§ 3 Prüfungsausschuß
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/3#abs-1 (1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/3#abs-2 (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der Schulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fachprüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthoptAPrV/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.