Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung
OrthopschuhmAusbV§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeitsproben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben dauert 90 Minuten.