Gesetze / Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung
OrthopschuhmAusbV§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/16#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| Planung und Anfertigung von orthopädischen Schuhzurichtungen | mit 25 Prozent, |
| Anfertigung von orthopädieschuh- technischen Hilfsmitteln | mit 30 Prozent, |
| Beratung | mit 10 Prozent, |
| Orthopädieschuhtechnik | mit 25 Prozent, |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/16#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthopschuhmAusbV/16#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.