Gesetze / Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung
OrthBandMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
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- VG Hamburg, 16.12.2016 – 2 K 1159/14Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrthBandMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nachstehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrthBandMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die auch eine Beschreibung der therapeutischen Zweckmäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine Krankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werkzeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrthBandMstrV/3#abs-3 (3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß am Patienten vorzuführen.