Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Einrichtung und Organisation der staatlichen Behörden für die Wasserwirtschaft
OrgWasV§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgWasV/1#abs-1 (1) Die Aufgaben der Wasserwirtschaft werden in der Unterstufe von den Wasserwirtschaftsämtern wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgWasV/1#abs-2 (2) Bezeichnung, Amtssitz und Amtsbezirk der Wasserwirtschaftsämter sind in der Anlage festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgWasV/1#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann im Amtsbezirk der in der Anlage aufgeführten Behörden diesen unterstehende örtliche Dienststellen einrichten und auflösen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OrgWasV/1#abs-4 (4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann folgende Aufgaben abweichend von der Anlage ganz oder teilweise auf andere Wasserwirtschaftsämter übertragen:
1. Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben für einzelne Gewässerabschnitte oder wasserwirtschaftliche Anlagen,
2. einzelne Projekte und Maßnahmen sowie
3. weitere Aufgaben, deren abweichende Zuordnung aus organisatorischen Gründen erforderlich erscheint.
Abweichend von der Anlage nehmen die Wasserwirtschaftsämter Nürnberg und München zentrale Bewilligungs- und Kontrollaufgaben im Rahmen der EU-Kofinanzierung wahr.