Gesetze / Orgel- und Harmoniumbauermeisterverordnung
OrgHbMstrV§ 3 Meisterprüfungsarbeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OrgHbMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OrgHbMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß eine Beschreibung des Instruments zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung sind die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten und die Vorkalkulation für das komplette Instrument anzufertigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OrgHbMstrV/3#abs-3 (3) Die Beschreibung des Instruments, die Werkzeichnungen, die Berechnungen, die Materiallisten sowie die Vor- und Nachkalkulation für das komplette Instrument sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.