Gesetze / Orgelbauerausbildungsverordnung

OrgBAusbV

§ 25 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Stand: 01.08.2019

Bund

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 24 § 26