Gesetze / Offshore-Bergverordnung

OffshoreBergV

§ 9 Maßnahmen bei der Gewinnung von Lockersedimenten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/9#abs-1 (1) Bei der Gewinnung von Lockersedimenten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Meeresgrund sich ökologisch regenerieren kann und Geschiebemergel und Tone nicht freigelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/9#abs-2 (2) Der Unternehmer hat die Böschungswinkel zwischen dem Gewinnungsgebiet und dem natürlichen Meeresgrund flach zu halten. Er hat zu verhindern, dass in dem Gewinnungsgebiet größere Unebenheiten des Meeresgrundes entstehen. Größere Steine, die bei der Gewinnung freiwerden und die den Fischfang beeinträchtigen können, darf er nicht zurücklassen.

§ 8 § 10