Gesetze / Offshore-Bergverordnung
OffshoreBergV§ 38 Bereithaltungs- und Aufbewahrungspflichten für Unterlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/38#abs-1 (1) Der Unternehmer hat die für den Betrieb und die Überwachung der Plattformen und der anderen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen
Weitergehende Pflichten zur Verteilung von Betriebsanweisungen nach § 37 Absatz 2 und von internen Notfallplänen nach § 48 Absatz 9 bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/38#abs-2 (2) Zu den erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 1 zählen insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OffshoreBergV/38#abs-3 (3) Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 9 und 10 sind mindestens für den Zeitraum ihrer Gültigkeit, alle anderen Unterlagen mindestens drei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Erstellung aufzubewahren, soweit sich nicht aus dieser Verordnung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt.