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Gesetze / OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung

OWiGPAktÜbertrV

(XXXX)

Stand: 18.12.2025

Bund

Die Bundesministerien werden ermächtigt, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Verordnungen nach Maßgabe des § 110a Absatz 1d Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erlassen.

OWiGPAktÜbertrV

OWiG-Papierakte-Übertragungsverordnung

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Fassung

Stand: 18.12.2025 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 18.12.2025

recht.nulegal.eu/gesetze/OWiGPAktÜbertrV/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/OWiGPAktÜbertrV/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: Bundesamt für Justiz Ein Dienst der Nulegal GmbH ·